Doppelbesteuerung
2024
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Art. 24 Gleichbehandlung (Art. 24 MA)
Inhaltsübersicht
I. Übereinstimmung mit dem MA
II. Abs. 12 des Protokolls zu Art. 24
1. Buchst. a: Meistbegünstigungsregel für die österreichische Kommunalsteuer
2. Buchst. b: Österreichische (deutsche) Betriebsstättenverluste deutscher (österreichischer) Unternehmen
a) Grundsätze
b) Bis 1997 entstandene Verluste
c) Ab 1998 entstandene Verluste
Protokoll: (12) zu Artikel 24:
In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des Abkommens vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren gewesen wäre, steht diese Entlastung auch weiterhin so lange zu, wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden.
Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen ab dem Wirtschaftsjahr 1990 (1989/90) Verluste in österreichischen Betriebsstätten, werden bis einsc...