Doppelbesteuerung
2024
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Art. 21 Andere Einkünfte (Art. 21 MA)
Inhaltsübersicht
Übereinstimmung mit dem MA
Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Josef Schuch/Dr. Katharina Fürnsinn
Verwaltungsanweisungen: öBMF v. , EAS 2217; öBMF v. , EAS 2821; öBMF v. , EAS 2923; öBMF v. , EAS 2991; öBMF v. , EAS 3019; öBMF v. , EAS 3050; öBMF v. , EAS 3248; öBMF v. , EAS 3279.
Übereinstimmung mit dem MA
1 Inhaltliche Identität. Art. 21 entspricht nahezu wortwörtl. Art. 21 MA. Der einzige Unterschied im Wortlaut liegt darin, dass Art. 21 Abs. 2 noch von „selbständiger Arbeit“ und „fester Einrichtung“ spricht, wohingegen Art. 21 Abs. 2 MA idFab 2002 diese im früheren Art. 14 MA enthaltene Terminologie nicht mehr kennt und nur mehr die Terminologie des Art. 7 MA („Unternehmensgewinne“, „Betriebsstätte“) verwendet. Ein inhaltl. Unterschied ist darin aber nicht zu erkennen. Daher ist davon auszugehen, dass die Abkommensrechtssetzer auch den Inhalt des Art. 21 MA in das Abk. übernommen haben. Die zu Art. 21 MA vertretenen Auffassungen haben daher auch für die Auslegung des Art. 21 Bedeutung (vgl. näher MA Art. 21 Rz 1 ff.).