Doppelbesteuerung
2024
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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (Art. 2 MA)
Inhaltsübersicht
I. Übereinstimmung mit dem MA
II. Absatz 3
1. Die deutschen Steuern
2. Die österreichischen Steuern
III. Protokoll Abs. 12 Buchst. a
Protokoll:
(1) Zu den Artikeln 2 bis 19:
Der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ umfasst auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland die Länder und Gemeinden und auf Seiten der Republik Österreich die Bundesländer und Gemeinden.
(12) Zu Artikel 24:
In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des Abkommens vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren gewesen wäre, steht diese Entlastung auch weiterhin so lange zu, wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden.
Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Michael Lang
Schrifttum:
Hensel Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, IWB F. 5 Österreich G...