Doppelbesteuerung
2024
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Art. 22 MA Vermögen
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[bis :] | [ab :] | |
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. | (3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden. |
Inhaltsübersicht
A. Musterkommentar
B. Eigene Kommentierung
I. Allgemeines
1. Regelungsinhalt und Abgrenzungen
a) Grundsatz
b) Parallelregelung in Art 13
c) Abgrenzungen
2. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Vergleich zwischen MA 1963, 1977 und 1992
a) Allgemeines
b) Art. 22 Abs. 1 MA 1963/77
c) [Art. 22 Abs.…]
d) [Art. 22 Abs.…]
e) [Art. 22 Abs.…]
f) Art. 22 Abs. 1–4 MA 1977/92
II. Absatz 1
1. Unbewegliches Vermögen
a) Allgemeines
b) Land- und Forstwirtschaft
c) ...