Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2013
1. Aufl. 2013
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Kerschbaumer/Reimoser/Geirhofer
1. S. 91Zielsetzung und Anwendungsbereich
Der Österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK) legt in C-Regel 83 fest, dass der Abschlussprüfer auf Grundlage der vorgelegten Dokumente und der zur Verfügung gestellten Unterlagen die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements der geprüften Gesellschaft zu beurteilen hat. Der Abschlussprüfer berichtet dem Vorstand und der Vorstand sorgt dafür, dass dieser Bericht auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Kenntnis gebracht wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat dafür zu sorgen, dass der Bericht im Prüfungsausschuss behandelt wird. Anschließend ist der Gesamtaufsichtsrat durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die stattgefundene Besprechung und die wesentlichen Ergebnisse zu informieren.
C-Regel 83 besteht seit der Erstauflage des ÖCGK im Jahr 2002. Da der Kodex jedoch weder Vorgaben zu Durchführung und Berichterstattung noch zu einem Referenzmodell für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements gibt, wird die Beurteilung in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. Um die Bestätigungsleistung gem C-Regel 83 ÖCGK zu vereinheitlichen, verfasste das AFRAC nach Vorarbeit der AG Unte...