Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2011
1. Aufl. 2011
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S. 149Einzelfragen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
Bartos/Milla/Kuntner
S. 1531. Einleitung
Mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008) wurden die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wesentlich erweitert: Durch die Einführung des Tatbestands „Besorgnis der Befangenheit“ gemäß § 271 Abs 1 iVm Abs 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), der die bisher taxativ aufgezählten Tatbestände zur Ausgeschlossenheit um einen auf Prinzipien basierenden Auffangtatbestand zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ergänzt, und des Netzwerktatbestands gemäß § 271b Abs 1 UGB, der den Konnex zwischen der Netzwerkzugehörigkeit des Abschlussprüfers und der Unabhängigkeit herstellt, wurden europarechtliche Vorgaben bzw internationale Grundsätze in das österreichische Unternehmensrecht eingeführt.
So darf ein Wirtschaftsprüfer gemäß § 271 Abs 1 UGB eine Abschlussprüfung nicht durchführen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Darüber hinaus ist gemäß § 271b UGB zu prüfen, ob durch Beziehungen oder Dienstleistungen im Netzwerk eines Abschlusspr...