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Gattinger/Mayrdorfer/Thalmann

Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4981-8

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Das Arbeitsrecht der Lehrlingsausbildung (1. Auflage)

S. 29411. Die Lehrabschlussprüfung

Der Begriff der Lehrabschlussprüfung wurde erstmals offiziell mit In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsgesetzes im Jahr 1969 in § 21 BAG eingeführt. Bis dahin gab es unterschiedliche Bezeichnungen: Gesellenprüfung im Handwerk, Facharbeiterprüfungen in der Industrie, Kaufmannsgehilfenprüfungen bei den Handelsgewerben und Lehrlingsprüfungen bei den sonstigen Gewerben. Die Zusammenführung dieser Begriffe zur Lehrabschlussprüfung ist das Ergebnis der mit dem Berufsausbildungsgesetz erfolgten Vereinheitlichung der Lehrberufe. Dementsprechend soll nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Zuordnung des Lehrberechtigten zur Kammerorganisation und unabhängig vom Lehrberuf die Prüfung am Ende der Lehrzeit einheitlich als Lehrabschlussprüfung bezeichnet werden.

Alle zeitlich zuvor erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfungen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (§ 33 Abs 3 BAG).

11.1. Lehrabschlussprüfung/Abschlussprüfung/Zusatzprüfung/Teilprüfung

Das Berufsausbildungsgesetz differenziert zwischen verschiedenen Arten von Prüfungen. Zur Klarstellung darf eine Einordnung der Prüfungsarten gegeben werden:

a)

Lehrabschlussprüfung (§ 21 BAG): Di...

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