Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2024, RV/2100360/2023

§ 16 Abs. 1 EStG 1988: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Vermögensstamm

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2020 festgesetzt mit 596,00 Euro (bisher: 3.595,00 Euro).

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am die Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 elektronisch ein. Darin beantragte sie u.a. die Berücksichtigung von Reisekosten (Kz 721) iHv. 1.546,60 Euro und Aus-/ Fortbildungskosten (Kz 722) iHv. 4.700,00 Euro als Werbungskosten.

Die belangte Behörde erließ mit ein Ergänzungsersuchen, in welchem die Bf. zu den beantragten Werbungskosten ersucht wurde Rechnungen und Zahlungsbelege bzw. betr. der Reisekosten das Fahrtenbuch vorzulegen.

Die Bf. beantwortete das Ersuchen über FinanzOnline am und legte diverse Rechnungen über Arbeitsmittel und eine Aufstellung der Fahrtkosten vor.

Die belangte Behörde ersuchte die Bf. in einem zweiten Ergänzungsersuchen vom u.a. zu den beantragten Kurskosten eine genaue Beschreibung der Ausbildung abzugeben bzw. auch Unterlagen hierzu vorzulegen.

Im über FinanzOnline am eingebrachten Antwortschreiben (datiert ), führte die Bf. zu den Ausbildungskosten (Coaching Ausbildung) aus, dass sie seit 29 Jahren an der Y-Schule unterrichte und seit einigen Jahren beobachte, dass es manchen Schüler/innen nicht gut gehe. Die Situation sei seit März 2020 noch schlimmer geworden; es gebe sogar Schüler/innen, die an Panik-Attacken leiden. Auch wenn sie keine Schulpsychologin sei, sei es ihr doch ein Anliegen, in einer entsprechenden Situation auch als Pädagogin hilfreich und schützend auf ihre Schüler/innen einwirken zu können, zumal es nur sehr wenige Jugendliche wagen würden, die Hilfe der Schulpsychologin in Anspruch zu nehmen. Mit ihrer seit mehreren Jahren stillgelegten und wegen Zeitmangels noch nie ausgeübten Humanenergetiker-Gewerbe habe diese Ausbildung nichts zu tun. Für die Energiearbeit bräuchte sie kein Coaching. Der einzige Grund, aus dem sie die Webseite noch nicht löschen ließ, sei der Wunsch, den Namen "XYZ" und das selbst erstellte Logo nicht zu verlieren. Nach ihrer Pensionierung in 3 Jahren möchte sie das Gewerbe wieder aktivieren. Neben der vollzeitlichen Tätigkeit als Sprachenlehrerin bliebe ihr nicht genug Zeit dafür. In der Zwischenzeit konzentriere sie sich auf ihre eigene Fortbildung, sowohl im schulischen als auch im Bereich der Energiearbeit, wobei erstere mit ihrer schulischen Arbeit zu tun hätte.
Dem Schreiben war neben einer detaillierten Auflistung der beantragten Werbungskosten auch eine Seite aus einem Ausbildungsvertrag und eine Rechnung, datiert , der QQ-Akademie betr. Ausbildung zum Dipl. Coach und zur Dipl. Q Kinesiologin, für das Semester September 2020 bis Februar 2021, beigefügt.

Die belangte Behörde erließ am den Einkommensteuerbescheide 2020 und setzte die Einkommensteuer iHv. 3.595,00 Euro (Nachforderung) fest. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten, nicht abzugsfähig seien. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen würden, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen sei, würden nur dann abzugsfähige Kosten vorliegen, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen würden. Da die Notwendigkeit der Ausbildung zum Dipl. Coach und zur Dipl. Q Kinesiologin bzw. der Zusammenhang zur Tätigkeit als Lehrerin nicht nachgewiesen worden sei, hätten die Kosten nicht berücksichtigt werden können.

Die Bf. brachte mit Schreiben vom Beschwerde ein und begründete diese damit, dass sie als Pädagogin mit jungen Menschen befasst sei und ihre Arbeit auch in Persönlichkeitsbildung, Konfliktbewältigung und Resilienz-Entwicklung bestünde. Sie hätte lange nach einer Möglichkeit gesucht, Selbstverantwortung auch an ihre Schüler/innen weiterzugeben und spürte schließlich intuitiv, dass sie mit der Coaching-Ausbildung an der QQ-Akademie den richtigen Weg gefunden habe. Viele Jugendliche seien vor allem in den vergangenen beiden Jahren starken psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, und es sei ihr ein großes Anliegen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Jugendlichen zu stärken und zu ermutigen. Sie würde sich auch als "Vertrauenslehrerin" sowie als Mentorin an der Schule anbieten, müsse dafür über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Die Bf. stellte in Folge mehrere Fragen an die belangte Behörde, u.a. was vom System als "Notwendigkeit" erachtet werde, welchen Vorschlag sie hätten, um zu einem ähnlichen Ziel kommen zu können wie durch die Coaching-Ausbildung.
Bezüglich der Nicht-Berücksichtigung der Kosten für die private Krankenversicherung und Kredite für Wohnungsbeschaffung stelle sie sich die Frage wie der Wert ins System komme, was der Wahrheit entspreche: die Forderung des Systems durch das Finanzamt oder ihr Einspruch dagegen? Wie könne eine Abgabenvorschreibung die Wahrheit darstellen, wenn man dagegen Beschwerde einbringen könne? Zudem verwies die Bf. darauf, dass ihr vielleicht 15-20% des Gewinnes aus den Mieterträgen verbleiben würden, wofür sie jährlich zwischen 3.500,00 Euro und fast 4.000,00 Euro ans Finanzamt überweisen solle. Für das Jahr 2019 hätte sie mit den gleichen Mieteinnahmen über 700,00 Euro zurückerstattet erhalten.
Zusätzlich komme dazu, dass sie auch ihren Sohn unterstütze, der die Ausbildung zum Diplom-Krankenpfleger mache, und ihre Tochter in eine Wohnung ziehe, die im März 2022 total saniert hätte werden müssen.

Die belangte Behörde erließ mit ein weiteres Ergänzungsersuchen. Betreffen der beantragten Aus- Fortbildungs-/ Umschulungskosten wurde die Bf. ersucht den genauen Inhalt der Ausbildung (Kurs-/Beratungsprogramme), Kursbesuchsbestätigungen, Rechnungen/Belege und Zahlungsnachweise und eine ausführliche Darstellung über die konkrete Nutzung der Ausbildungsinhalte u. den objektiven Zusammenhang für die ausübte Tätigkeit als Lehrerin nachzureichen. Hinsichtlich der beantragten Reisekosten wurde die Bf. ersucht, ein Fahrtenbuch, Kursprogramme Einladungen, Teilnahmebestätigungen vorzulegen.

Die Bf. reichte mit Antwortschreiben vom Kopien aus dem Prospekt der QQ-Akademie zur Coaching Ausbildung ein und verwies darauf, dass Lehrer, die ihren Beruf und ihren Auftrag als Pädagogen ernst nehmen würden, auch als Ansprechpartner für Jugendliche da seien. Als Klassenvorstand seien vor allem auch ihre Kompetenzen in Motivation, Kommunikation und Konfliktlösung gefragt. Die meisten Kurse und Ausbildungen im alternativen Heilbereich hätte sie aus eigener Tasche finanziert und auch nicht bei der Arbeitnehmerveranlagung angeführt, doch die Coaching-Ausbildung kombiniert mit Kinesiologie beziehe sich auf ihre berufliche Tätigkeit, daher ersuche sie um Anerkennung derselben bei der Steuer-Vorschreibung.
Beigefügt waren eine Kopie des Lehrgangprogramms, und je eine Kursbeschreibung zum Lehrgang Dipl. Coach bzw. zum Lehrgang Dipl. Q Kinesologe.
Nach dem Lehrgangsprogramm werden in den ersten beiden Semestern unterrichtet: Kommunikation, Einzelcoaching, Selbsterfahrung: Partnerschaft und Beziehung, Selbstmanagement, Systemisches Coaching, Selbsterfahrung: Das innere Kind, Burnout und Ressourcenarbeit, Wirtschaftscoaching. Semester drei und vier beinhalten: Selbsterfahrung: Selbstwert und Erfolg, Gruppendynamik und Teamcoaching, Konfliktlösung und Mediation, Selbsterfahrung: Körperbewusstsein und Gesundheit, Wahrnehmung und Achtsamkeit, Resilienz und Veränderung, Didaktik und Präsentation, Berufsethik und Qualität, Abschlussprüfung und- Präsentation. Für das fünfte Semester wird angeführt: Grundlagen der LSB I, Grundlagen der LSB II, Krisenintervention I, Krisenintervention II, Krisenintervention III, Erfolgreicher Start in die Selbständigkeit.

Die belangte Behörde ersuchte in einem zusätzlichen Ergänzungsersuchen vom um Nachreichung der Kursbesuchs-/Teilnahmebestätigungen und eines Nachweises des Zahlungsflusses.

Die Bf. teilte in einer E-Mail-Eingabe vom mit, dass sie eine Teilnahme-Bestätigung der Coaching-Ausbildung nicht bekommen habe. Sie sende aber (zum Beweis) das Vertragsformular sowie die einvernehmliche Auflösung des Vertrags. und das Schreiben von Frau X. (Leiterin der QQ-Akademie), aus dem ersichtlich sei, dass die Fortführung der Ausbildung an den unterschiedlichen Zugängen zur Corona-Impfung gescheitert sei.
Zu den angegebenen Mieteinnahmen teilte die Bf. mit, dass sie einen Kredit in der Höhe von monatlich 475,39 Euro an die Z-Bank zurückzahle und dieser müsste als Abzugsbetrag von den Mieteinnahmen berücksichtigt werden.
Als Beilage wurden die "Einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsvertrages" vom und der Ausbildungsvertrag März 2020 übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte in der zusätzlichen Begründung aus:
Trotz zahlreicher Aufforderung der Finanzbehörde habe die Bf. weder sämtliche Rechnungen noch einen Zahlungsfluss der beantragten Aus- und Fortbildungskosten nachweisen können. Ebenso sei auch die tatsächliche Teilnahme anhand von Kursbesuchsbestätigungen nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich der beantragten Reisekosten sei lediglich eine Aufstellung und kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder sonstige geeignete Nachweise erbracht worden. Die beantragten Aus- und Fortbildungskosten und Reisekosten seien daher bereits dem Grunde nach zu versagen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten gelten. Fortbildungskosten dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diente. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung könne dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich sei. Das Berufsbild des Lehrers beinhalte über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, seien einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll; Voraussetzung für die Anerkennung entsprechender Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten sei, dass es sich bei diesen ganz überwiegend nicht um die eigene Persönlichkeitsentwicklung handle, sondern um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten. In sonstigen Fällen gelte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden dürfe, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen würden, Indizien dafür seien insbesondere, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen derselben Berufsgruppe zusammensetzt, die Kosten zum Teil vom Arbeitgeber getragen würden und eine Freistellung unter Weiterbezug des Gehalts erfolge. Da die Bf. genauere Angaben zum Inhalt der beantragen Kurse schuldig geblieben sei und ebenso wenig festgestellt werden habe können, dass die Kurse einen spezifischen, auf die Tätigkeit als Englisch-Italienisch Lehrerin zugeschnitten Inhalt gehabt hätten, habe ein objektiver Zusammenhang zur Einkunftsquelle nicht festgestellt werden können.

Mit Schreiben vom brachte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde vom .

In einem weiteren Schreiben an den Dienststellenleiter der belangten Behörde vom verwies die Bf. auf ein weiteres Schreiben vom selben Tag an das Finanzamt, dem die Bf. die Rechnungen der QQ-Akademie, sowie die Teilnahme-Bestätigungen und die relevanten Kontoauszüge (in Kopie) beigelegt hatte.
Zusätzlich beantragte die Bf. die Fremdfinanzierung iHv. monatlich 475,39 Euro der Wohnungen in Abzug zu bringen ("Bezüglich der Fremdfinanzierung meiner Wohnungen, für die ich Mieteinnahmen beziehe, beantrage ich den Abzug dieser Kosten von meinen Einkünften. Begründung: Um die Mieteinkünfte der beiden vermieteten Wohnungen ... zu erhalten, zahle ich ein Darlehen in monatlichen Raten von je 475,39 Euro zurück.").
Dem Schreiben waren als Beilagen angefügt:
Kopien von Kontoauszügen,
Kursprogramme der QQ-Akademie,
Rechnungen der QQ-Akademie,
Teilnahmebestätigungen der QQ-Akademie.

Die belangte Behörde legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde unter Punkt "Stellungnahme" darauf, dass erst mit Schreiben vom dem Finanzamt erstmalig Teilnahmebestätigungen, sämtliche Rechnungen und Bankkontoauszüge vorgelegt worden seien. Die beantragten Werbungskosten für Aus- und Fortbildung iHv. 6.246,60 Euro seien daher zu berücksichtigen.
Im Schreiben vom habe die Bf. auch beantragt die Fremdfinanzierung der Wohnungen, für welche sie Mieteinnahmen beziehe, in Abzug zu bringen. Nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 würden auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten Werbungskosten darstellen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden.
Der laufende Aufwand inklusive der Fremdmittelkosten für die Anschaffung oder Herstellung des Mietobjektes und die AfA seien für Zeiträume bis zur Beendigung der Vermietungsabsicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es seien daher bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lediglich die Fremdmittelkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien hingegen die Rückzahlungen der Fremdmittel selbst.

In einer weiteren Stellungnahme vom präzisierte die belangte Behörde, dass die geltend gemachten Reisekosten iHv 1.546,60 Euro und die Aus-/Fortbildungskosten iHv. 4.700,00 Euro nach Meinung des Finanzamtes anzuerkennen seien und legte die noch nicht an das Bundesfinanzgericht übermittelten Vorhaltsbeantwortung vom inkl. Beilagen vor.
Bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde von der belangten Behörde zur Stellungnahme im Vorlagebericht klargestellt, dass nur die - bisher schon berücksichtigen - jährlichen Fremdfinanzierungskosten iHv. 132,90 Euro (Objekt E1b 001) bzw. iHv. 128,06 Euro (Objekt E1b 002) zu berücksichtigen seien, nicht hingegen die nachträglich beantragten 475,39 Euro/Monat.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist als Englisch-Italienisch Lehrerin an der Y-Schule nichtselbständig tätig [vgl. BFG-Akt OZ 28, FinanzOnline Daten Steuerakt 2020; BFG-Akt OZ 4, BVE-Begründung] und bezieht Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen in Ort1, Straße1 und Straße2, sowie aus der Vermietung zu StNr zzz [BFG-Akt OZ 28, FinanzOnline ESt-Erklärung Bf.]. Im Beschwerdejahr nahm sie an der Ausbildung zum Dipl. Coach und zur Dipl. Q Kinesiologin an der QQ-Akademie, Ort2, teil. Für diese Ausbildung machte sie Werbungskosten iHv. gesamt 6.246,60 Euro (Reisekosten iHv. 1.546,60 Euro, Aus-/ Fortbildungskosten iHv. 4.700,00 Euro) geltend. Zahlungsnachweise und Bestätigungen über die Teilnahme wurden (trotz mehrmaligen Aufforderungen erst) mit Schreiben vom vorgelegt [BFG-Akt OZ 20, Schreiben Bf. vom , S. 12-22]. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bf. im Beschwerdejahr 2020 in den Monaten März bis Juni, und August bis Dezember an den angegebenen Tagen am "Lehrgang 16 Ausbildung zum Dipl. Coach und zur Dipl. Q Kinesiologin" teilgenommen hat. Der Zahlungsfluss der Kurskosten ist aus den Kontoauszügen ersichtlich.

Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in der Einkommensteuererklärung folgende Daten übermittelt [BFG-Akt OZ 28, FinanzOnline ESt-Erklärung Bf.]:
"E1b 001 - Objekt Straße 2 2.353,26

Eb1 002 - Objekt Straße 1 3.624,76

E11 001 - StNr. zzz 1.549,43"

Als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Objekte zu Eb1 001, Eb1 002 und Einkünfteverteilung zu StNr zzz) wurden 7.527,45 Euro ausgewiesen und wurde dieser Betrag im Einkommensteuerbescheid 2020 vom erklärungsgemäß übernommen [BFG-Akt OZ 1, ESt-Bescheid 2020].
Im E-Mail-Anbringen vom [BFG-Akt OZ 17, Vorhaltsbeantwortung] und im Schreiben vom [BFG-Akt OZ 20, Schreiben Bf. vom , S. 5] erklärte die Bf. zu den angegebenen Mieteinnahmen, dass sie einen Kredit bei der Z-Bank [im Schreiben vom wohl fälschlicherweise als "Darlehen" bezeichnet] in der Höhe von monatlich 475,39 Euro zurückzahle und sie den Abzug dieser Kosten von ihren Einkünften beantrage.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

I. Beantragte Aus- und Fortbildungskosten:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Werbungskosten zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen ().
Die Bf. hat mit Schreiben vom den Nachweis der Zahlung der Aus- und Fortbildungskosten, sowie der Teilnahme an den Kursen erbracht.
Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht auf Seite 6 unter der Rubrik "Stellungnahme" und in der Stellungnahme vom nach Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten für die Aus- und Fortbildung iHv. 6.246,60 Euro beantragt. Das Bundesfinanzgericht sieht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keinen Grund gegeben, diese Beurteilung im Beschwerdefall zu verwerfen; die Kosten iHv. 6.246,60 Euro sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.

II. Fremdfinanzierungskosten für die vermieteten Wohnungen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist ... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind ..."

Eingangs ist darauf zu verweisen, dass Werbungskosten durch die Einnahmenerzielung veranlasst sein müssen. Daher sind bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten - dazu zählen auch, wie im Beschwerdefall vorliegend, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Z 6 und § 28 EStG 1988) - Aufwendungen für den Vermögensstamm grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Rz 6).
Zufolge § 16 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 sind der Erwerb und die Wertminderung des Bestandobjektes nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. So sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, der Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand und Instandsetzungsaufwand) im Jahr des Aufwandes (im Allgemeinen) sofort abzugsfähig (vgl. ).
Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten iZm der Erhaltung oder Verteidigung des Eigentums am Vermögensstamm (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O.; Schubert in Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke, EStG § 16 Tz 17, Stand , rdb.at).

Wie aus der Steuererklärung und dem Einkommensteuerbescheid 2020 ersichtlich, wurde die AfA für die beiden gegenständlichen Immobilien geltend gemacht und von der belangten Behörde im beantragten Ausmaß auch berücksichtigt. Ebenso wurden die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im beantragten Ausmaß berücksichtigt.

Beschwerdegegenständlich ist nunmehr, ob die in der E-Mail Eingabe vom bzw. im Schreiben vom darüber hinaus von der Bf. zusätzlich geltend gemachten monatlichen Kreditraten betr. Fremdfinanzierung der Wohnungen der Bf. als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Nach § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Schuldzinsen sind die laufenden oder einmaligen Leistungen, die der Schuldner für die Überlassung von Kapital zur Nutzung zu entrichten hat und die nicht für die Tilgung des Kapitals bestimmt sind (vgl. , mit Verweis auf ).

Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, wurden die beantragten Schuldzinsen neben der AfA und den Instandhaltungs-/-setzungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die von der Bf. zusätzlich beantragten Kosten für die Tilgung des Fremdkapitals - und damit Kosten der Erhaltung des Eigentums - stellen weder nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 16 EStG 1988 noch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Werbungskosten dar, weshalb eine Berücksichtigung dieser Kosten nicht zulässig ist.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt und die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Vermögensstamm sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 16 Abs. 1 und Abs. 8 EStG 1988), liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100360.2023

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