Umsatzsteuer am Puls der Zeit
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 99Verwertung von Leistungen des Auftraggebers als tauschähnlicher Umsatz
Ein Abbruchunternehmer verpflichtet sich vertraglich, Abbrucharbeiten an Industrieanlagen durchzuführen. Der Abbruchunternehmer darf den beim Abbruch entstehenden Metallschrott weiterverkaufen. Der vom Abbruchunternehmer dem Metallschrott beigemessene Wert wird in den Preis der Abbrucharbeiten eingepreist und vermindert dadurch die Höhe der Gegenleistung, welche der Auftraggeber zu zahlen hat, ohne dass darüber jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden wäre.
Lösung: Entsprechend dem , A Oy liegen in diesem Fall zwei Leistungen vor: Eine sonstige Leistung des Abbruchunternehmens und eine Lieferung von Metallschrott an das Abbruchunternehmen durch den Auftraggeber. Es handelt sich daher zum Teil um einen tauschähnlichen Umsatz. Gem § 4 Abs 6 UStG gilt beim Tausch (§ 3 Abs 10), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3a Abs 2 UStG) und bei Hingabe an Zahlung Statt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Nach Rz 671 UStR ist als Wert iSd Bestimmung der gemeine Wert (§ 10 Abs 2 BewG) heranzuziehen, wobei für den Wert die Wirtschaftsstufe des Belieferten von Bedeutung sein wird. Als Beispiel wird in Rz 671 UStR angeführt, ...