Umsatzsteuer am Puls der Zeit
1. Aufl. 2020
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S. 121. Sachverhalt
Die brasilianische B-GmbH betreibt in Österreich und in Deutschland jeweils ein Zolllager, aus dem sie auf Abruf Waren an die österreichische Ö-GmbH liefert. Die B-GmbH verbringt die Waren aus Brasilien in das österreichische und deutsche Zolllager; dort werden die Waren bis zum Abruf durch die Ö-GmbH zwischengelagert. Im Rahmen der tatsächlichen Bestellung holt die Ö-GmbH die Waren aus dem deutschen Zolllager mittels T 1-Versandverfahren ab, transportiert diese nach Österreich und führt in Österreich die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch. Für die durch die B-GmbH in die österreichischen Zolllager verbrachten und von dort an die Ö-GmbH im Rahmen der tatsächlichen Bestellung gelieferten Waren ist die Ö-GmbH ebenfalls für die zollrechtliche Abfertigung verantwortlich.
2. Lösungsvorschlag
2.1. Verbringung von Nichtunionswaren durch einen Drittlandsunternehmer in ein Zolllager innerhalb der EU
Das Zolllagerverfahren wird durch die Art 240-242 Unionszollkodex (UZK) geregelt. Das Zolllagerverfahren ist nach Art 211 Abs 1 lit b UZK bewilligungspflichtig und antragsgebunden. In einem Zolllager können Nichtunionsgegenstände im Zollgebiet der Union unter Zollüberw...