Personengesellschaften
1. Aufl. 2013
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S. 4271. Vorgaben des GmbHG
Nach § 15 Abs 1 GmbHG muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können nur physische und handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrag geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses. Nach § 15a Abs 3 GmbHG ist der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsführer wirksam. Nach § 3 Abs 1 GmbHG hat die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch unter anderem die Bestellung der Geschäftsführer zur Voraussetzung.
Ein Geschäftsführer ist daher das gesetzlich vertretungsberechtigte Organ einer GmbH. Die weiteren Ausführungen gelten nur für dieses Organ. Davon zu unterscheiden ist die ertragsteuerliche Behandlung von bloß faktischen Geschäftsführern. Faktische Geschäftsführer erwecken den Anschein, für die GmbH vertretungsberechtigt zu sein, da sie sich als Geschäftsführer gerieren, ohne mit dem organschaftlichen Mandat betraut worden zu sein. Ihnen fehlt somit die formale/...