Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Personengesellschaften

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2251-4

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Personengesellschaften (1. Auflage)

S. 2051. Vorbemerkung

Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch natürliche Personen fällt ertragsteuerlich unter § 24 EStG. Gem § 24 EStG gelten Gewinne, die bei der Veräußerung eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, als Veräußerungsgewinne iSd Bestimmung. Daran knüpfen sich in weiterer Folge bestimmte Ermittlungsvorschriften für den Veräußerungsgewinn sowie bestimmte Begünstigungen, die teilweise in § 24 EStG selbst und teilweise in § 37 EStG geregelt sind. Der Veräußerungsgewinn besteht bei Mitunternehmeranteilsveräußerungen aus dem Veräußerungsgewinn für den übertragenen Anteil ieS, dem Veräußerungsgewinn für Sonderbetriebsvermögen sowie aus dem Entnahmegewinn von nicht veräußertem Sonderbetriebsvermögen. Sind im Betriebsvermögen der Gesellschaft Grundstücke enthalten, kommt es durch die Anteilsübertragung zu einer anteiligen Veräußerung des Grundstücks. Dabei sind die mit dem 1. StabG 2012 iVm dem AbgÄG 2012 eingeführten Besteuerungsregelungen zu beachten. Die Regelungen kommen weiters zur Anwendung, wenn im Zuge der Anteilsübertragung Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens übertragen oder zurückbehalten werden.

2. Ermittlung des Veräußerungsgewinne...

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