Personengesellschaften
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1711. Allgemeine Einordnung der Personengesellschaft in Bezug auf die Immobilienertragsteuer
Personengesellschaften als solche werden ertragsteuerlich nicht als Steuersubjekt anerkannt. Es wird durch die Ebene der Gesellschaft auf deren Gesellschafter durchgegriffen (Durchgriffs- bzw Transparenzprinzip). Dies gilt auch für die Immobilienertragsteuer, da diese als Einkommensteuer gilt. Anders ist die Betrachtung nach zivil-, unternehmens-, grunderwerbsteuer- und umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen. Dort werden OG und KG als rechtsfähig anerkannt (§ 105 UGB). Aus Sicht des EStG sind Einkünfte der Personengesellschaft entweder betrieblich oder außerbetrieblich; die Tätigkeit der Personengesellschaft ist inhaltlich zu beurteilen. So kann eine GmbH & Co KG (nur) außerbetriebliche Einkünfte haben. Veräußert daher zB eine KG Grundstücke, ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu unterscheiden, ob sie als gewerblicher Grundstückshändler oder als gewerblicher Vermieter einzustufen ist. Daran knüpfen sich hinsichtlich der Immobilienertragsteuer ganz unterschiedliche Rechtsfolgen (siehe später). Ungeachtet dieser unterschiedlichen Folgen ist § 30c EStG (Mitteilungs-/Selbstberechnungspflicht) sowohl bei betriebli...