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Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

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Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 796Martin Binder hat sich wiederholt mit der Bedeutung von Grundrechten für das Arbeitsrecht auseinandergesetzt, insbesondere mit der Bedeutung der EMRK. Die EMRK ist gerade für Österreich von besonderer Bedeutung, weil sie hier Verfassungsrang hat. Überdies sieht der EuGH die EMRK-Rechte seit längerem als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Der Lissabonner Vertrag bekräftigt dies und erklärt überdies den Beitritt der EU zur EMRK (Art. 6 Abs. 3 und Abs. 2 EUV). Zur Auslegung der EMRK ist primär der EGMR berufen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Blick auf Urteile des EGMR zum Arbeitsrecht werfen.

1. Allgemeines

Die EMRK ist primär ein völkerrechtlicher Vertrag. 47 Staaten haben den Haupttext ratifiziert. Ihre Gebiete reichen von Reykjavik bis Wladiwostok. Die EMRK beeinflusst primär Verhältnisse, die wir dem Öffentlichen Recht zuordnen, übt aber auch auf das Privatrecht deutlichen Einfluss aus. Im Vordergrund stehen dabei Art. 11 zur Vereinigungsfreiheit, Art. 8 zum Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 10 zur Meinungsfreiheit, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls (ZP) zum Recht auf Achtung des Eigentums sowie das Diskriminierungsverbot des Art. 14.

Die EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten zu ko...

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