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Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

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Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 770I. Einführung

Im Unterschied zur AG muss bei der GmbH ein Aufsichtsrat nur bestellt werden, wenn die Anforderungen des § 29 Abs 1 GmbHG erfüllt sind und keiner der Ausnahmetatbestände des § 29 Abs 2 verwirklicht ist. Von Abs 1 Z 1 abgesehen, besteht der wesentliche Zweck dieser Regeln darin, die rechtstechnischen Voraussetzungen für die Realisierung des mit § 110 ArbVG ausgedrückten Mitbestimmungsprinzips zu schaffen.

Gegenstand der folgenden Überlegungen ist die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn Teile der für § 29 maßgeblichen Sachverhalte im Ausland „belegen“ sind. Ein Fall dieser Art wird jetzt in § 29 Abs 1 Z 5 ausdrücklich geregelt. Aber auch bezüglich der Tatbestände in § 29 Abs 1 Z 2–4 ist klärungsbedürftig, ob ein Aufsichtsrat auch dann zu bilden ist, wenn zB ein Teil der für die Schwellenberechnung nach Abs 1 Z 2 (300 Arbeitnehmer) in Betracht kommenden Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt ist oder die Gesellschaft von einem ausländischen Rechtsträger einheitlich geleitet wird. Auch fragt sich für verschiedene Konstellationen, ob Arbeitnehmern ausländischer Betriebe oder Konzerngesellschaften Mitwirkungsrechte im Aufsichtsrat zustehen. Probleme dieser Art werden zunächst für nicht verbunde...

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