Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 7621. Einleitung
Ein Sonderprivatrecht für Konsumenten ist etabliert worden, um eine typische Ungleichgewichtslage zu korrigieren. Aus bescheidenen Anfängen hat sich mittlerweile ein europarechtlich geprägter Mikrokosmos entwickelt. Die Regelungsziele sind jedoch weithin konstant geblieben: der potentiellen Unterlegenheit des Verbrauchers soll durch unterschiedliche gesetzliche Maßnahmen Rechnung getragen werden.
Die Anwendbarkeit dieser Schutzbestimmungen hängt allerdings nicht von materiellen, sondern von formalen Kriterien ab. Entscheidend ist nicht die Ungleichgewichtslage, sondern die Qualifikation der Parteien. Das KSchG (I. Hauptstück) gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Unternehmer ist „jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört“, Verbraucher ist „jemand, für den dies nicht zutrifft“.
Eine Bezugnahme auf materielle Elemente (Ungleichgewichtslage, Schutzbedürfnis, etc) hielt man offenbar für nicht erforderlich. Der Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das – aus dem Blickwinkel einer Partei gesehen – nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehörte, schien, sofern die andere Partei als Unternehmer agierte, die Anwendung des Konsumentenschutz...