Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 616Martin Binder hat in einer Glosse zu den von Krejci entwickelten Gedanken über „sittenwidrige Honorarordnungen“ und Schutzpflichten von Krankenversicherungsträgern (KVT) und Ärztekammern (ÄK) gegenüber einzelnen Vertragsärzten (VÄ) von einem „überaus ideenreich errichteten Schutzgebäude“ für VÄ gesprochen. Der (für die Materie unzuständige) OGH hatte daran sogar Gefallen gefunden. Dazu hat es eine scharfe literarische Kontroverse und mehrere Erkenntnisse des (zuständigen) VfGH gegeben. Der Beitrag fasst die Ergebnisse zusammen und ergänzt einige Aspekte.
1. Systematische Einordnung
Seit Beginn der sozialen Krankenversicherung (sozKV) kam dem Verhältnis zwischen Ärzten und KVT eine zentrale Bedeutung zu. Das liegt einerseits daran, dass die KVT so gut wie keine ihrer Leistungen ohne Ärzte erbringen können (also nicht nur die ärztliche Hilfe, sondern auch die Verordnung fast aller Sachmittel, die Einweisung und Behandlung in Krankenanstalten, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit etc). Andererseits erlangten die KVT durch die laufende Ausdehnung der Pflichtversicherung eine zunehmend „marktbeherrschende“ Stellung. Es geht seit über 100 Jahren in phasenweise härtesten Kämpfen um Macht...