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Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

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Dokumentvorschau
Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 6061. Die Honorarordnung als essentieller Bestandteil des Gesamtvertrags

§ 342 Abs. 1 ASVG regelt den Inhalt der Gesamtverträge, die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abgeschlossen werden, indem er jene Gegenstände aufzählt, die ein Gesamtvertrag insbesondere zu regeln hat. Zu diesen Gegenständen zählen gem. Z 3 „die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung“, und gem. Z 7 „die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages“. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind gem. § 342 Abs. 2 ASVG „in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge“. In der Regel wird der Gesamtvertrag auf unbestimmte Zeit, die Honorarordnung jedoch nur jeweils mit Wirksamkeit für ein Kalenderjahr abgeschlossen.

Die Regelung der Honorare zählt nach herrschender Ansicht neben dem Vertragsarztsystem, dem Zulassungssystem, der direkten Honorierung des Arztes und der Regelung der grundsätzlichen Arztpflichten zu den wesentlichen Vertragsgegenständen. Nur wenn diese Themen Vertragsgegenstand sind, liegt ein Gesamtvertrag im Sinne des Gesetzes vor. Die Qualifikation der Honorarordnun...

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