Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 5361. Vorbemerkung
Im Rahmen der Sozialversicherung gibt es eine Einrichtung, deren Tätigkeit einer breiteren Öffentlichkeit kaum bekannt sein dürfte: die Beiräte nach den § 440 ff ASVG.
Gemäß § 440 Abs 1 ASVG haben die Versicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, und der Hauptverband „zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher“ an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten. Einen solchen Beirat gibt es demnach bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, bei der Pensionsversicherungsanstalt, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, bei jeder der neun Gebietskrankenkassen und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Beiräte haben sozialversicherungsrechtliche Anliegen „der Versicherten und der Leistungsbezieher“ wahrzunehmen. Nimmt man das wörtlich, wären es allein in der Krankenversicherung, deren Wirkungsbereich 98,8% der Bevölkerung umfasst, ca 8,2 Millionen Versicherte (einschließlich der mitversicherten Angehörigen), deren Anliegen von d...