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Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

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Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 4631. Einleitung

In der betrieblichen Praxis werden regelmäßig Vereinbarungen getroffen, die nicht die für Betriebsvereinbarungen (BV) normierten Voraussetzungen erfüllen. Spätestens dann, wenn der Betriebsinhaber (BI) diese Vereinbarung abändern bzw beseitigen möchte, stellt sich die Frage, wie solche Vereinbarungen rechtlich einzuordnen sind.

2. Die „freie“ Betriebsvereinbarung

Gem § 29 ArbVG sind BV schriftliche Vereinbarungen, die vom BI einerseits und dem zuständigen Betriebsrat (BR) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag (KollV) der BV vorbehalten ist. Um als BV wirksam zu werden, muss sie auch entsprechend kundgemacht werden (§ 30 ArbVG).

Wird eine Vereinbarung zB in einer nicht durch Gesetz bzw KollV übertragenen Angelegenheit abgeschlossen, handelt es sich um unzulässige und damit unwirksame Vereinbarungen iSd ArbVG. Strittig ist nun, ob diesen üblicherweise als „freie“ BV (FBV) bezeichneten Vereinbarungen nicht allenfalls nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts Bedeutung zukommen kann.

S. 4643. Konversion einer „freien“ Betriebsvereinbarung

FBV wurden bisher in verschiedene Rechtsgeschäfte umgedeutet. Eine Konversion in ein anderes Rech...

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