Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 2821. Historischer Rückblick
Das Hochschul-Organisationsgesetz 1955 hatte die Erfassung der in zahlreichen Rechtsvorschriften aus verschiedenen Epochen und staatsrechtlichen Systemen verstreuten Organisationsbestimmungen zum Ziel und wollte ein übersichtliches Instrument für die Hochschulverwaltung verwirklichen. Der II. Abschnitt „Personal der Hochschulen“ wurde erheblich genauer und umfangreicher als noch in der Vorgängerbestimmung, dem Gesetz betreffend die Organisation der Universitätsbehörden aus 1873, normiert. Es teilte das Personal der Hochschule in drei Gruppen: Angehörige des Lehrkörpers (§§ 9 bis 17), anderes wissenschaftliches Personal (§ 19) und nichtwissenschaftliches Personal (§ 20). Den Angehörigen des Lehrkörpers zugerechnet wurden auch die Personen ohne Lehrbefugnis, die mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut waren: die Lehrbeauftragten und InstruktorInnen.
Lehrbeauftragte waren Gelehrte und sonstige Fachleute, die dem Lehrkörper der Hochschule nicht schon gem § 10 bis 15 Hochschul-Organisationsgesetz (ordentliche und außerordentliche HochschulprofessorInnen, emeritierte HochschulprofessorInnen, HonorarprofessorInnen, HochschuldozentInnen, Hochschulle...