Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 2721. Einleitung
In der Praxis kommt es manchmal vor, dass angestellte Spitalsärzte und -ärztinnen neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für ihren Dienstgeber noch weitere Erwerbstätigkeiten als Ärzte ausüben. Das geschieht etwa dadurch, dass sie in ihrer Freizeit eine eigene Ordination betreiben oder Patienten in anderen Krankenanstalten operieren bzw behandeln. Meistens handelt es sich dabei um private, dh gewinnorientierte Anstalten und um die Behandlung von privat versicherten Patienten. Ein derartiges „Fremdgehen“ der Ärzte lohnt sich aus ihrer Sicht, weil sie meist direkt mit der privaten Krankenversicherung verrechnen können. Ihr Honorar fällt deshalb höher aus, als wenn sich die Patienten in der Sonderklasse im Spital ihres Dienstgebers behandeln lassen. Dort erhalten sie für dieselbe Arbeit schon deshalb weniger, weil zB ein „Hausanteil“ in Abzug gebracht wird. Blickt man auf die Krankenanstalt bzw auf den Dienstgeber, kann die Interessenlage verschieden bzw veränderlich sein. Es mag Fälle geben, in denen der Dienstgeber von der Zusatztätigkeit gar nichts wusste, weil ihn der Arzt gar nicht informiert hat. Häufiger mag es sein, dass er zwar informiert wurde, aber nichts dageg...