Barta/Radner/Rainer/Scharnreitner (Hrsg.)

Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1477-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht (1. Auflage)

S. 214Martin Binder hat sich stets für die Vertragsauslegung und für das Leistungsstörungsrecht besonders interessiert. Die folgenden Überlegungen sind einem Thema gewidmet, das beide Bereiche betrifft. Es geht um die Frage, wann ein Gewährleistungsmangel iSd § 932 Abs 4 ABGB als „nicht geringfügig“ anzusehen ist, so dass der Erwerber kein Recht auf Wandlung hat.

1. Die Frage

Seit dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz hat der Übernehmer einer Sache auf der „zweiten Ebene“ das Recht auf Preisminderung und, „sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt“, das Recht auf Wandlung. Aus der Formulierung als Ausnahme („sofern“) ist zu schließen, dass die „Geringfügigkeit“ als Voraussetzung des Wandlungsausschlusses der Gewährleistungspflichtige beweisen muss. Wann ist aber ein Mangel nur „geringfügig“? Der Ausschluss der Wandlung wurde Art III Abs 6 der RL entnommen („geringfügige Vertragswidrigkeit“). Die RL gibt allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, was unter einer „geringfügigen Vertragswidrigkeit“ zu verstehen ist. Der Begriff kann nicht mit dem des unerheblichen Mangels des § 932 Abs 2 aF ABGB gleichgesetzt werden, da dieser überhaupt keine Gewährleistung ausgelöst hat, während bei einer gering...

Daten werden geladen...