Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 1461. Begriffsbestimmung und Einleitung
Viele Schuldverhältnisse (zB Bestandverträge iS der § 1090 ff ABGB; Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt, Leasing) verschaffen dem Inhaber einer Sache ein Recht zum Besitz und somit eine Einrede gegen die rei vindicatio des Eigentümers/Vertragspartners. Unter dinglich wirkenden Einreden sollen in der Folge diejenigen Einreden verstanden werden, die auch die erfolgreiche Geltendmachung dinglicher Ansprüche einer vom Vertragspartner verschiedenen Person, also eines Dritteigentümers oder eines sonstigen dinglich berechtigten Dritten (zB Pfandgläubigers), verhindern können.
Die einschlägigen Problematiken, nämlich ob es solche Einwendungen gibt, unter welchen Voraussetzungen solche angenommen und ob sie eventuell auch gutgläubig erworben werden können, sollen im folgenden Beitrag erörtert werden. Dazu werden zunächst zwei Gruppen zu unterscheiden sein:
a) Diejenigen Einreden, die nur zusammen mit einer (oder mehreren) anderen Einrede(n) die Geltendmachung der dinglichen Rechte verhindern (Einredeketten). Dafür ist natürlich die Untermiete als Musterbeispiel heranzuziehen. Zu fragen ist also, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Untermieter seine Räumung durch d...