Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 1301. Ausgangslage
Nach § 20 Abs 1 Satz 1 WEG trifft den Verwalter die Pflicht, „die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind“. In Ergänzung zu den weiteren in § 20 Abs 2 bis 6 normierten Verwalterpflichten ordnet § 20 Abs 7 Satz 1 an, dass die dem Verwalter als Machthaber nach den § 1002 ff ABGB auferlegten Verbindlichkeiten weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Eine diesbezüglich gleich lautende Bestimmung fand sich bereits in § 17 WEG 1975, wobei die Gemeinschaftsbezogenheit noch nicht Tatbestandselement war. Weder im WEG 1975 noch im WEG 2002 ging der Gesetzgeber davon aus, die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters abschließend geregelt zu haben. Dies ergibt sich abgesehen von der gerade erwähnten Bestimmung des § 20 Abs 7 Satz 1 auch daraus, dass dem Verwalter nach § 20 Abs 1 Satz 1 die Verwaltung der Liegenschaft und somit ein umfassenderer Aufgabenbereich zusteht, als er im Pflichtenkatalog des § 20 Abs 2 bis 6 enthalten ist. Das WEG 1948 kam überhaupt ohne einen eigenen Verwalterbegriff aus und ordnete in § 8 Abs 3 Satz 2 bloß an, dass für die Verwaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft die...