Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 681. Vorbemerkung
Kollege Martin Binder, mit dem mich nicht nur die räumliche Nähe unserer Dienstzimmer im Hauptgebäude der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck verbindet, hat sich in seinem überaus reichhaltigen Oeuvre, das das gesamte Arbeits- und Sozialrecht sowie das Bürgerliche Recht umfasst, zwar nicht schwerpunktmäßig, aber doch auch mit dem österreichischen Erbrecht befasst. Es mag daher die Hoffnung berechtigt sein, dass der vorliegende Beitrag zu einer Spezialfrage des bäuerlichen Höferechts sein Interesse findet.
2. Problemstellung
Das bäuerliche Anerbenrecht (auch Höferecht) sieht bekanntlich im Interesse lebensfähiger bäuerlicher Betriebe seit alters her vor, dass ein Erbhof (in Tirol ein geschlossener Hof) grundsätzlich nur auf einen der Miterben, den Hofübernehmer (Anerben), gegen Zahlung eines Übernahmspreises übergeht. Mangels einer gewillkürten, insbesondere testamentarischen Bestimmung des Anerben durch den Erblasser bzw mangels einer Einigung der Miterben auf einen Anerben hat das Gericht den Anerben anhand der im Gesetz genannten Auswahlkriterien zu bestimmen, diesem den Hof im Wege eines gesetzlichen Aufgriffsrechtes zuzuweisen und den von ihm in den Nachlass zu...