Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
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S. 401. Einleitung
Eine grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers aus einem Bauträgervertrag ist in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan entsprechend dem in § 10 Abs 2 BTVG näher geregelten Baufortschritt zufolge § 9 Abs 1 BTVG möglich, wenn der Erwerber Eigentum, Wohnungseigentum oder ein Baurecht erwerben soll, nicht jedoch beim Erwerb von Miet- und sonstigen Nutzungsrechten. Die grundbücherliche Sicherstellung betrifft nicht unmittelbar die Rückforderungsansprüche, sondern es geht um die Sicherstellung des Erwerbs der geschuldeten dinglichen Rechtsposition, wobei ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder einzuschalten ist (§ 12 Abs 2 BTVG). Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers gegenüber dem Bauträger werden also mittelbar durch den Wert der bebauten Liegenschaft abgesichert.
Dementsprechend spielt die Feststellung des Abschlusses eines Bauabschnitts im Hinblick auf den Schutz des Erwerbers vor Überzahlungen eine erhebliche Rolle. § 13 Abs 2 BTVG bestimmt dazu, dass der Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten gerichtlichen Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förde...