Teilungsplan und Grundbuch
1. Aufl. 2015
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S. 925. Einige gesetzliche Bestimmungen
5.1. Vermessungsgesetz
Pläne sind ausschließlich automationsunterstützt einzubringen. Dabei wurde das neu geschaffene Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 ZTG direkt eingebunden. Pläne werden unmittelbar aus diesem Archiv in den Prozess der Planbescheinigung übernommen. Anstelle der bisher verpflichtenden zusätzlichen Vorlage beim Grundbuch werden Pläne ausschließlich bei der Vermessungsbehörde eingebracht.
Für alle übergreifenden Geschäftsfälle zwischen Vermessungsbehörde und Grundbuchsgericht (Grundstücksteilungen, Ab- und Zuschreibung von Trennstücken, Grundstücksvereinigungen, Verwaltungsgrenzänderungen) wird von der Vermessungsbehörde eine Trennstücktabelle erzeugt. Diese ist das Kernstück eines automationsunterstützten Verfahrensablaufes zwischen der Vermessungsbehörde und dem Grundbuchsgericht und bewirkt die lückenlose Übereinstimmung der Daten in den beiden Säulen des Eigentumssicherungssystems (Grundbuch und Kataster). In denjenigen Fällen, in denen der Plan eines Vermessungsbefugten die Grundlage für die künftigen Grundstücksänderungen bildet, wird die Trennstücktabelle aus dessen Inhalt generiert.
In weiterer Folge stellt das Bunde...