Teilungsplan und Grundbuch
1. Aufl. 2015
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S. 142. Allgemeine Bestimmungen über Grundbuchsanträge
2.1. Allgemeines
Per wurde mit dem Grundbuchumstellungsgesetz (GUG) die gesetzliche Grundlage für die Führung des Grundbuches mittels elektronischer Datenverarbeitung geschaffen.
Seit 1990 betreibt die Justiz den Elektronischen Rechtsverkehr ERV mit den verschiedenen Organen innerhalb der Justiz, besonders aber auch mit den öffentlichen Notaren, Rechtsanwälten, Banken usw.
Seit 1999 wurden verschiedene Unternehmen durch öffentliche Ausschreibung als „Verrechnungsstellen“ bzw „Übertragungsstellen“ für den Datentransport im ERV zwischen den Antragstellern („Einbringer“ von Gesuchen) einerseits und der Justiz andererseits bestimmt.
Mit wurde eine weitere technische Umstellung vollzogen, nämlich die Änderung der Übertragung der Anträge und Formulare generell per Internet (aber noch nicht für das Grundbuch). Zusätzlich wurden die Dokumentenarchive des Notariats (cyberDOC), der Rechtsanwälte (Archivium), der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (BAIK) der Justiz (Beglaubigungsarchiv, Urkundensammlung) sowie das Geschäftsregister der Vermessungsämter in dieses Verfahren eingebunden, sodass ein direkter Bezug i...