Der steuerliche Fitness-Test für Unternehmen
1. Aufl. 2016
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1. S. 294Einleitung – Definition der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer (kurz KESt) ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Form der Einkommensteuer, die
auf inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs 3 Z 5 iVm § 27 EStG Anwendung findet und
von einem vom Steuerschuldner unterschiedlichen Dritten, dem Abzugsverpflichteten, einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt wird.
Die KESt ist gekennzeichnet durch
den fixen Steuersatz von 25 % auf Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten,
den fixen Steuersatz von 27,5 % auf alle anderen Fälle der Einkünfte aus Kapitalvermögen,
das Bruttoprinzip, dh den Steuerabzug vom Bruttobetrag der Erträge, sowie
die Endbesteuerungswirkung.
1.1. Abzugsverpflichteter
Gemäß § 93 Abs 1 EStG unterliegen die inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen dem KESt-Abzug durch den Abzugsverpflichteten. Schuldner der KESt ist nach § 95 Abs 1 EStG jedenfalls der Empfänger der Kapitalerträge. Das Gesetz definiert in § 95 Abs 2 EStG als Abzugsverpflichteten:
den inländischen Schuldner der Erträge bei
–Dividenden (die ausschüttende Gesellschaft),
–Zuwendungen von Privatstiftungen und
–Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (bzw inländischen Zweigstellen ausländ...