Der steuerliche Fitness-Test für Unternehmen
1. Aufl. 2016
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1. S. 29Statusbestimmung
Ob es sich bei den im Unternehmen tätigen Personen um echte Dienstnehmer (sowohl Arbeiter als auch Angestellte), freie Dienstnehmer oder Werkunternehmer handelt, ist anhand der tatsächlichen Umstände der Tätigkeit festzustellen. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung der Vereinbarung ist nicht relevant.
An die einzelnen Gestaltungsvarianten sind unterschiedliche Verpflichtungen im Rahmen der Lohnsteuer-, Lohnnebenkosten- und Beitragsabfuhr geknüpft; daher ist eine korrekte Einordnung zu einer fehlerfreien Abwicklung der Lohnverrechnung maßgeblich.
Die in der Folge erläuterten Abgrenzungskriterien gelten grundsätzlich gleichermaßen für das Zivil(arbeits)-, Abgaben- und das Beitragsrecht. Faktisch wird die Bedeutung der einzelnen Abgrenzungskriterien aber durchaus unterschiedlich interpretiert. So zeigt sich zum Beispiel, dass die steuerliche Rechtsprechung die alleinige Maßgeblichkeit der objektiven Verhältnisse betont und dem Kriterium der persönlichen Arbeitspflicht bei der Abgrenzung der Stellung als „echter“ Dienstnehmer weniger Beachtung schenkt als die beitragsrechtliche Judikatur. Wesentlich ist auch, dass hinsichtlich der Einstufung als „echter“ Dienstneh...