Streikrecht und Europarecht
1. Aufl. 2014
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S. 3895. Résumé
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der GRC wurde auch die österreichische Diskussion über ein Streikrecht neu belebt. In der Literatur wird es für möglich gehalten, dass die Gerichte eine Auslegung der österreichischen Vorschriften, insb des Entlassungsrechts, anhand von Art 28 GRC auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts vornehmen könnten. Vertreten wird, dass der unter anderem durch die Anerkennung des Grundrechts auf kollektive Maßnahmen in der GRC bewirkte Wertewandel bei Beurteilung der individualarbeitsvertraglichen Situation im Zuge eines Arbeitskampfs zu berücksichtigen sei. Im Konkreten soll diesen grundrechtlichen Wertungen über die Generalklauseln des Zivilrechts auch mittelbare Wirkung im Privatrecht zukommen.
Eine Auslegung rein nationaler Sachverhalte anhand des Art 28 GRC ist aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Chartagrundrechte problematisch. Wird jedoch Unionsrecht iSd Art 51 Abs 1 GRC durchgeführt, so haben insb die nationalen Gerichte im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Chartagrundrechte direkt anzuwenden. Besondere Bedeutung kommt dabei der chartagrundrechtskonformen Interpretation zu. Bei den Chartagrundr...