Streikrecht und Europarecht
1. Aufl. 2014
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S. 3794. Grundrecht auf kollektive Maßnahmen und österreichisches Arbeitskampfrecht
Im 3. Teil der Untersuchung wurde aufgezeigt, dass sowohl im Rahmen des unmittelbaren und mittelbaren mitgliedstaatlichen Vollzugs von Unionsrecht als auch bei Beeinträchtigung von Grundfreiheiten konkrete Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen Art 28 GRC als Maßstab für deren Beurteilung heranzuziehen wäre. Dies gilt insb für die Beurteilung einer allfälligen Entlassung von Arbeitnehmern, die sich an den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen.
In der vorliegenden Untersuchung wird keineswegs von einem extensiven Durchführungsbegriff ausgegangen. Vielmehr wurde die Möglichkeit der Berufung auf Art 28 GRC auf jene Fälle eingeschränkt, die im weiteren Sinne unter die Durchführung des Unionsrechts gem Art 51 Abs 1 GRC subsumiert werden können. Dies ist insb bei Entlassung von Arbeitnehmern durch den Staat als Arbeitgeber der Fall, wenn die Entlassung eine nach VO 2679/98 unzulässige, da das Streikrecht beeinträchtigende Maßnahme darstellt. Auch die Entlassung streikender Arbeitnehmer nach Maßgabe der Umsetzungsvorschriften zur MassenentlassungsRL eröffnet den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Schließli...