Streikrecht und Europarecht
1. Aufl. 2014
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S. 973. Das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen nach der GRC
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat auch die bis dahin nicht rechtsverbindliche GRC Primärrechtsrang erlangt – gem Art 6 Abs 1 UAbs 1 EUV sind die GRC und die Verträge rechtlich gleichrangig. Art 28 GRC normiert explizit ein Grundrecht auf Ergreifung kollektiver Maßnahmen, einschließlich Streiks. Durch Art 153 Abs 5 AEUV wurde hingegen bekräftigt, dass der Union keine Kompetenz zur Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der MS im Bereich des Streikrechts und des Aussperrungsrechts zukommt. Zu untersuchen gilt es, wie sich das Grundrecht des Art 28 GRC in die Kompetenzordnung der Verträge einfügen lässt. Zu differenzieren ist dabei insb zwischen der Kompetenz der Union, nach den Verträgen im Bereich der kollektiven Maßnahmen rechtsetzend tätig zu werden, und der Frage nach der Zulässigkeit der Normierung eines Grundrechts auf Streik.
3.1. Das Recht auf kollektive Maßnahmen in den Verträgen der Europäischen Union
Ausgangspunkt einer Untersuchung der Kompetenz der Union im Bereich des Arbeitskampfs nach den Verträgen ist bzw sind einerseits die Kompetenzverteilung der Union nach den Art 2 bis 6 AEUV, anderers...