Der Stiftungsvorstand
1. Aufl. 2006
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S. 118IV. Haftung des Stiftungsvorstands
A. Zivilrechtliche Haftung
1. Stiftungsrechtlich
227
Nach § 29 PSG haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Diese Regelung gilt daher auch für den Stiftungsvorstand.
228
Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Diese Regelung ist mit § 84 Abs 1 AktG bzw § 25 Abs 1 GmbHG vergleichbar. Die Sorgfaltsanforderungen bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Ein Mitglied eines Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion „übernommen“ hat. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands sollte daher vor der Übernahme des Mandats genau prüfen, ob es den Aufgaben, die in der konkreten Privatstiftung voraussichtlich zur Erledigung anstehen, gewachsen ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf aber nicht überspannt werden. Die Vorstandsmitglieder schulden daher nur eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung. Erkennt ein Mitglied des Stiftungsvorstands, dass weder es selbst noch die anderen Organmitglieder in einem Spe...