Der Stiftungsvorstand
1. Aufl. 2006
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S. 23II. Organisation der Privatstiftung
A. Grafischer Überblick
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S. 24B. Stifter
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Stifter einer Privatstiftung sind all jene Personen, die bei der Errichtung der Privatstiftung in der maßgeblichen Form mit dem Willen zur Errichtung einer Privatstiftung mitwirken und auf die Ausgestaltung der Stiftungserklärung Einfluss nehmen. Eine Vermögenswidmung durch jeden einzelnen Stifter ist für die Erlangung der Stifterstellung nicht erforderlich.
Stifter einer Privatstiftung unter Lebenden können ein oder mehrere in- oder ausländische(r), zumindest teilrechtsfähige(r) Rechtsträger öffentlichen oder privaten Rechts sein. Als Stifter kommen daher nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und sonstige teilrechtsfähige Rechtsträger (wie insbesondere OHG, KG, OEG und KEG) in Betracht. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Stifter sein; mehrere Stifter können sich aber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwecks Errichtung einer Privatstiftung zusammenschließen. Eine (atypisch) stille Gesellschaft scheidet als reine Innengesellschaft mangels Rechtsfähigkeit als Stifter jedenfalls aus.
Stifter einer Privatstiftung von Todes wegen kann jeweils nur eine einzige natürliche Person...