Die steueroptimale Familie
1. Aufl. 2014
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S. 22III. Der Familienbegriff des Steuerrechts
A. Kinder iSd EStG
Eine Darstellung steuerlicher Familienbegünstigungen setzt denklogisch die Klärung der Vorfrage, was denn im Steuerrecht unter „Familie „ zu verstehen ist, voraus. Der grundsätzlich für das EStG maßgebliche Familienbegriff wird in § 106 EStG festgelegt. Diese Bestimmung definiert die Begriffe „Kinder“ und „(Ehe-) Partner“, die für den überwiegenden Teil der einkommensteuerlichen Normen maßgeblich sind.
Als Kinder iSd EStG gelten demnach nur Kinder, für die einer oder einem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr entweder
ein Kinderabsetzbetrag (§ 106 Abs 1 EStG) oder
ein Unterhaltsabsetzbetrag (§ 106 Abs 2 EStG) zukommt.
Als Kind nach Abs 1 leg cit gilt zusätzlich auch, für wen der (Ehe-)Partner iSd § 106 EStG den Kinderabsetzbetrag bezieht. Der Kindesbegriff hängt somit gänzlich vom erfassten Personenkreis der jeweiligen Bestimmungen für den Kinderabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag ab.
Der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG) knüpft wiederum an den Bezug der Familienbeihilfe nach dem FLAG für ein Kind an. Kind ist folglich, für wen entweder selbst oder von der (Ehe-)Partnerin oder dem (Ehe-)Partner iSd EStG Familienbeihilfe bezogen wird. Erfolgt trotz grundsätzlichen Anspruchs auf Famili...