Das Standort-Entwicklungsgesetz
1. Aufl. 2020
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5. Resümee
Das beschlossene StEntG ist legistisch deutlich besser ausgefallen als der Ministerialentwurf. Die klar unions- und verfassungswidrigen Bestimmungen wurden beseitigt. Von der Grundidee einer Genehmigungsfiktion ist nur die verschuldensunabhängige Säumnisbeschwerde geblieben. Einige Regelungen, insbesondere das Verbot von Beschwerdeergänzungen, tragen jedenfalls zur Verfahrensbeschleunigung bei. Bei anderen Bestimmungen bleibt abzuwarten, ob diese den gewünschten Effekt bewirken.
Wie die Ausführungen gezeigt haben, ist das StEntG nach wie vor mit Rechtsunsicherheiten behaftet. Auch das anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich macht dies deutlich. Gerade diese Rechtsunsicherheiten werden einige Projektwerber davon abgehalten haben bzw weiterhin davon abhalten, von der Möglichkeit einer Anregung, als standortrelevantes Vorhaben verordnet zu werden, Gebrauch zu machen.
Letztlich werden wohl erst die Höchstgerichte Klarheit hinsichtlich einzelner Bestimmungen liefern können. Ob, wann und wie das Verfahrensregime des StEntG tatsächlich zur Anwendung gelangen wird, wird erst die Zukunft weisen.