Das Standort-Entwicklungsgesetz
1. Aufl. 2020
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4. Übergangsbestimmung (§ 17 StEntG)
§ 17 Abs 1 StEntG lautet: „Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“
§ 17 Abs 2 StEntG lautet: „Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 2. Teiles sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige UVP-Verfahren, in denen nach Aufhebung einer Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Sache das Genehmigungsverfahren von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht fortzusetzen sind, anzuwenden, sofern der bezughabende Genehmigungsantrag mindestens drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist.“
§ 17 Abs 1 StEntG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz auf Verfahren, welche vor dem bei der UVP-Behörde anhängig geworden sind, grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
In § 17 Abs 2 StEntG wird jedoch für UVP-Verfahren, die bereits einen Rechtsgang im Instanzenzug bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts durchlaufen haben, eine Übergangsregelung geschaffen. Davon erfasst sollen jedoch nur Vorhaben sein, für die schon umfassende...