Das Standort-Entwicklungsgesetz
1. Aufl. 2020
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3. Verfahrensrechtliche Aspekte (2. Hauptstück des 2. Teiles: § 11–14 StEntG)
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes stellen leges speciales zu ausgewählten Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 dar. Sie schaffen ein – im Hinblick auf diese Bestimmungen abänderndes bzw ergänzendes – Sonderverfahrensregime für UVP-Genehmigungsverfahren.
Engere verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten vor der UVP-Behörde sollen dazu führen, dass Genehmigungshindernisse schneller identifiziert werden. Die Behörde erhält die Möglichkeit einer engen Verhandlungsleitung, was Beschleunigungseffekte nach sich ziehen soll.
3.1. Sonderbestimmungen vor der Verwaltungsbehörde (§ 11 StEntG)
§ 11 StEntG sieht Beschleunigungsmaßnahmen im Sinne von größtmöglicher Verfahrensökonomie vor. § 11 Abs 1 StEntG normiert, dass die Regelungen dieser Bestimmung auf alle Verfahren vor der UVP-Behörde, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführt werden, anzuwenden sind.
3.1.1. Stellungnahme- und Beweisantragsfristen (§ 11 Abs 2 und 3 StEntG)
§ 11 Abs 2 StEntG lautet: „Stellungnahmen und Beweisanträge sind nur innerhalb der gesetzlichen und der behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefristen zulässig.“
§ 11 Abs...