Das Standort-Entwicklungsgesetz
1. Aufl. 2020
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2. Allgemeine Bestimmungen (§ 1 und 2 StEntG)
§ 1 StEntG beschreibt die zweigeteilte Struktur des Gesetzes. Demnach regelt das StEntG das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen. Diese verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen – die mitunter schon seit Jahren in UVP-Verfahren generell gefordert werden – sollen Genehmigungsverfahren für standortrelevante Vorhaben in rechtskonformer Weise rascher zum Abschluss bringen.
§ 2 StEntG enthält die für dieses Gesetz besonders relevanten Begriffsbestimmungen.
Abs 1 leg cit definiert den Begriff des standortrelevanten Vorhabens. Ein standortrelevantes Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, für das gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wobei der Genehmigungsantrag noch nicht bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht worden sein darf. Bei Erfüllung dieser beiden Kriterien spricht man von einem standortrelevanten Vorhaben. Aus dieser Bestimmung erschließt sich sohin der potentielle Anw...