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Haslinger

Sozialversicherung und Schadenersatz

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4383-0

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Sozialversicherung und Schadenersatz (1. Auflage)

S. 878. Haftung bei juristischen Personen (§ 335 ASVG)

„Die Bestimmungen der § 333 und 334 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des § 334 auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft verursacht worden ist.“ (§ 335 Abs 1 ASVG)

Die vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Mitglieder des geschäftsführenden Organs oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen haften mit der juristischen Person als Dienstgeber zur ungeteilten Hand (§ 335 Abs 2 ASVG).

Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so ist § 335 Abs 1 ASVG auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitsunfall zwar nicht durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Mitglieds des geschäftsführenden Organs, wohl aber durch ein solches Verhalten eines Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde.

Nach § 335 Abs 3 ASVG steht für die Anwendung der § 333 und 334 ASVG der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, die institutionelle Kinderbetreuung oder Beschäftigungs...

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