Haslinger

Sozialversicherung und Schadenersatz

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4383-0

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Sozialversicherung und Schadenersatz (1. Auflage)

S. 847. Ersatzanspruch des SV-Trägers (§ 334 ASVG)

7.1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen

Hat der Dienstgeber (oder ein ihm Gleichgestellter) den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er dem SV-Träger alle zu erbringenden SV-Leistungen (mit Ausnahme der Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG) zu ersetzen (§ 334 Abs 1 ASVG).

Ein Mitverschulden des Dienstnehmers ist nicht zu berücksichtigen (§ 334 Abs 3 ASVG). Diese Bestimmung schließt aber nicht aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat, das Verhalten des Versicherten mit berücksichtigt wird.

Der SV-Träger kann auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen und der Dienstgeber den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 334 Abs 5 ASVG).

Der Rückgriffsanspruch des SV-Trägers nach § 334 ASVG ist originärer Natur. Er steht dem SV-Träger kraft eigenen Rechts zu und geht nicht wie der Anspruch nach § 332 ASVG erst im Weg der Legalzession auf ihn über. Er ist daher unabhängig davon, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht oder nicht. Der Ersatzanspruch ist auch nicht durch den Schaden des Ge...

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