Sozialversicherung und Schadenersatz
1. Aufl. 2021
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S. 776. Haftungsprivileg des Dienstgebers (§ 333 ASVG)
6.1. Allgemeines
„Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat.“ (§ 333 Abs 1 ASVG)
Das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG befreit den schädigenden Dienstgeber oder Aufseher aus seiner Schadenersatzpflicht (Haftpflicht) gegenüber dem verletzten Dienstnehmer; stattdessen statuiert § 334 ASVG einen eigenen Ersatzanspruch des SV-Trägers gegen den Dienstgeber oder Aufseher.
Der Grund für die sachlich berechtigte Differenzierung der Haftung liegt vornehmlich im sozialen Gesamtsystem, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des eigenen Verschuldens oder Mitverschuldens und eines konkreten Verdienstentgangs einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch zuerkennt, weniger aber in der Ablöse der Unternehmerhaftung durch Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen UV.
Durch § 333 Abs 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten ric...