Sozialversicherung und Schadenersatz
1. Aufl. 2021
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S. 625. Legalzession (§ 332 ASVG)
5.1. Allgemeines
Der Schadenersatzanspruch des verletzten Versicherten geht auf den SV-Träger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat (Legalzession). Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger nicht über (§ 332 Abs 1 ASVG).
Legalzession ist ein Forderungsübergang kraft Gesetzes (ex lege). Bei der Legalzession nach § 332 ASVG macht der SV-Träger materiell den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger geltend. Die Legalzession hat einen zweifachen Zweck: Der Schädiger soll nicht durch eine Leistung des SV-Trägers entlastet, der Geschädigte aber auch nicht durch eine zweifache Leistung begünstigt werden.
Die Legalzession erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde“), auch wenn zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des SV-Trägers im Einzelnen noch nicht feststehen.
Durch die Legalzession wird der Schadenersatzanspruch in zwei Teile geteilt, nämlich den von der Legalzession nicht erfassten Teil (der zB Schmerzengeld, Sachschäden etc umfasst) und jenen, der nach Wirksam...