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Haslinger

Sozialversicherung und Schadenersatz

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4383-0

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Dokumentvorschau
Sozialversicherung und Schadenersatz (1. Auflage)

S. 443. Privatversicherungsrecht (Versicherungsvertragsrecht)

3.1. Allgemeines

Wichtigste Rechtsquelle ist das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Im Versicherungsvertrag übernimmt es der Versicherer gegen Prämie, ein im Vertrag näher bestimmtes Risiko abzudecken. Der Vertragspartner wird als Versicherungsnehmer bezeichnet. Versicherter ist derjenige, um dessen Risiko es geht; das ist häufig der Versicherungsnehmer selbst, kann aber auch eine dritte Person sein. Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos (zB Körperverletzung in der UV, Tod bei der Lebensversicherung).

„Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.“ (§ 1 Abs 1 VersVG)

Während § 1 Abs 1 VersVG noch zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung unterscheidet, steht der ersteren nach he...

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