Sozialversicherung und Schadenersatz
1. Aufl. 2021
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S. 11. Einleitung
1.1. Das Haftungssystem des ASVG
Das ASVG regelt in § 332 bis 337 sozialversicherungsrechtliche Modifikationen des Schadenersatzrechts. Es handelt sich dabei um Zivilrecht. Die Bestimmungen des ASVG treten ergänzend und teilweise auch abändernd zu den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen hinzu. Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des ASVG beziehen sich nur auf Personenschäden (Körperschäden), nicht auf Sachschäden.
Nach der Legalzession in § 332 ASVG geht der Schadenersatzanspruch des verletzten Versicherten auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Die Legalzession soll eine Vorteilsanrechnung verhindern. Der Schädiger soll durch Leistungen der öffentlichen Hand nicht entlastet werden (verhinderter Vorteilsausgleich). „Vorteile“ bzw „schadensmindernde Leistungen“ aus SV-Ansprüchen haben außer Betracht zu bleiben. Der Anwendungsbereich des § 332 ASVG umfasst Freizeit- und Arbeitsunfälle sowie vorsätzliche Körperverletzungen (zB § 83 StGB).
§ 333 ASVG regelt das Haftungsprivileg des Dienstgebers gegenüber dem verletzten Dienstnehmer (Versicherten): Der Dienstgeber (oder ein ihm Gleichgestellter) ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzu...