Sozialbetrugsbekämpfung in der Bauwirtschaft
1. Aufl. 2015
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I. S. 65Entwicklung
A. Der Weg zur Gesetzwerdung im ASVG
Grundlage der Auftraggeberhaftung (AGH) war der„Sozialpartnervorschlagzur Umsetzung des Vorhabens aus dem Regierungsprogramm: Auftraggeberhaftung von Unternehmen im Baubereich für Sozialversicherungsbeiträge“ vom . Darin heißt es ua:
„Grundsätzlich soll jeder Unternehmer, der Bauleistungen, mit denen ihn ein Kunde beauftragt hat, weitervergibt, mit einem bestimmten Prozentsatz jedes entrichteten Entgeltes für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge (die von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Dienstgeber- und Dienstnehmerabgaben) seines Auftragnehmers (unabhängig von der konkreten Zuordnung zum jeweiligen Auftrag) sowie dessen Haftungsschulden für Subauftragnehmer haften. Die Begriffe „Bauleistungen“ und „Unternehmer“ richten sich nach der Definition in §19 Abs 1a UStG sowie in den Rz 2602c ff der Umsatzsteuerrichtlinien, wodurch der gleiche Anwendungsbereich wie beim Reverse-Charge-System gewährleistet ist, um der Bauwirtschaft Administrationsaufwand zu ersparen. Da die dargelegten betrügerischen Praktiken auch bei der Baustellenreinigung auftreten, wird eine Ergänzung der Umsatzsteuerrichtlinien um diesen ...