Satzungsgestaltung in der GmbH - Möglichkeiten und Grenzen
1. Aufl. 2005
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S. 715. Ausschluss von Gesellschaftern und Übertragungsverpflichtungen
S. 72A. Ausgangspunkte
I. Ausschluss kraft Gesetzes
Das GmbHG sieht einen Ausschluss von Gesellschaftern nur bei Verzug mit der Leistung der Einlage vor. Dazu ist ganz wie im normalen bürgerlichen Recht eine Nachfristsetzung erforderlich: Das Verfahren ist allerdings zum Schutz der Gesellschafter stark formalisiert (§ 66 GmbHG). Darüber hinaus kann auf der Basis von § 58 eine auch gänzliche Einziehung von Geschäftsanteilen erfolgen, freilich nur aufgrund einer entsprechenden Satzungsvorsorge, sodass die Bestimmung gleichsam überleitet zum hier zu besprechenden Thema. § 58 gilt für Gesellschaften, bei denen die Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb naturgemäß ganz oder größtenteils aufgezehrt werden muss oder bei denen das Vermögen aus zeitlich beschränkten Rechten besteht – die Materialien dachten an Eisenbahngesellschaften mit befristeter Konzession und Heimfallsrecht des Staates. § 58 schafft dafür zunächst Regelungen zum Schutz der Gläubiger. Die Gesellschafter sollen allerdings gegen eine ihnen vielleicht nicht genehme Entziehung dadurch geschützt werden, dass Art und Voraussetzung der Einziehung in der Satzung genau zu bestimme...