Reform der Rechnungslegung in Österreich
1. Aufl. 2015
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Klaus Hirschler
I. S. 40Einleitung
Mit dem RÄG 2014 haben sich sowohl im Bereich des Erstansatzes als auch der Folgebewertung von Vermögensgegenständen Änderungen ergeben. Auch auf der Passivseite kam es hinsichtlich der Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu Änderungen im Gesetzeswortlaut. Diese Änderungen werden im vorliegenden Beitrag diskutiert.
II. Herstellungskosten
Während sich bei der Methode der Ermittlung der Anschaffungskosten keine Änderungen ergaben, wurde der gesetzliche Mindestansatz der Herstellungskosten verändert. Waren bisher, durchaus in Übereinstimmung mit der Bilanzrichtlinie, nur die Einzelkosten aktivierungspflichtig, wurde dies, obwohl auch die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie 2013) weiterhin in Art 2 Z 7 die Einzelkosten als Mindestansatz zulässt, dahingehend geändert, dass ab erstmaliger Anwendung des RÄG 2014 auch angemessene Teile dem einzelnen Erzeugnis nur mittelbar zurechenbarer fixer und variabler Gemeinkosten in dem Ausmaß, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, einzurechnen sind. Der Gesetzgeber hat, um insoweit eine Übereinstimmung („Gleichklang“) mit dem Steuerrecht herzustellen, sich bewusst entschlossen, die fixen und...